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   BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06   

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https://dejure.org/2007,891
BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 (https://dejure.org/2007,891)
BVerfG, Entscheidung vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 (https://dejure.org/2007,891)
BVerfG, Entscheidung vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 (https://dejure.org/2007,891)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilnahmepflicht am Ethikunterricht ohne Abmeldemöglichkeit in Berlin verletzt weder die Religionsfreiheit der Schüler noch das Erziehungsrecht der Eltern - zum staatlichen Erziehungsauftrag

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht ohne Abmeldemöglichkeit im Land Berlin; Einführung des Faches Ethik als ordentliches Lehrfach; Verpflichtende Teilnahme am Ethikunterricht im Gegensatz zur freiwilligen Teilnahme am ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht ohne Abmeldemöglichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ethikunterricht - Ethikunterricht ohne Abmeldemöglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Einführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassungsgemäß

  • spiegel.de (Pressebericht)

    Berliner Schulen - Pflichtfach Ethik ist verfassungsgemäß

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Einführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassungsgemäß

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 423
  • NVwZ 2008, 72
  • FamRZ 2008, 37
  • DVBl 2007, 693
  • DÖV 2007, 653
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06
    Der Beschwerdeführer darf aber dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen Aufklärung abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 93, 1 ).

    Auch ist es den Beschwerdeführern angesichts des Fortgangs der Schulausbildung nicht zumutbar, auf den Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die aufgeworfenen Fragen, soweit sie sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen, durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt sind (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG; vgl. BVerfGE 32, 98; 34, 165; 41, 29; 47, 46; 93, 1).

    Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst den Anspruch, nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 93, 1 ).

    Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln (vgl. BVerfGE 41, 29 ) und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 93, 1 ).

    Er darf - als Heimstatt aller Staatsbürger (vgl. BVerfGE 108, 282 ) - keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; und er darf sich nicht durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in der Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).

    Im Einzelfall sind Konflikte zwischen der Religionsfreiheit des Kindes sowie dem Erziehungsrecht der Eltern auf der einen Seite und dem Erziehungsauftrag des Staates auf der anderen Seite im Wege einer Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Der Landesgesetzgeber, dem die Einführung christlicher Bezüge nicht schlechthin verboten ist und der die kulturell vermittelten, historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen sowie die prägende Kraft des christlichen Glaubens und der christlichen Kirchen bedenken darf (vgl. BVerfGE 93, 1 ), hat die in der öffentlichen Pflichtschule unvermeidlichen Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen entstehen können, unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu einem Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).

    Ihm obliegt es, im öffentlichen Willensbildungsprozess einen im Blick auf die negative wie die positive Religionsfreiheit der Betroffenen zumutbaren Kompromiss zu suchen (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Schließlich ist es selbstverständlich, dass der staatliche Erziehungsauftrag auch das Ziel der Herausbildung verantwortlicher Staatsbürger voraussetzt, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können und denen auch soziale Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden zukommt (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 93, 1 ; BVerfGK 1, 141 ).

    Sucht der Landesgesetzgeber im Wege der praktischen Konkordanz einen schonenden Ausgleich zwischen den Rechten der Schüler und Eltern aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG sowie dem Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 1 ), so darf er dabei auch der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenwirken und sich um die Integration von Minderheiten bemühen.

    In einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, gewährt Art. 4 Abs. 1 GG ein solches Recht nicht (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06
    Er darf - als Heimstatt aller Staatsbürger (vgl. BVerfGE 108, 282 ) - keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; und er darf sich nicht durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in der Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).

    Der Landesgesetzgeber, dem die Einführung christlicher Bezüge nicht schlechthin verboten ist und der die kulturell vermittelten, historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen sowie die prägende Kraft des christlichen Glaubens und der christlichen Kirchen bedenken darf (vgl. BVerfGE 93, 1 ), hat die in der öffentlichen Pflichtschule unvermeidlichen Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen entstehen können, unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu einem Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).

    Die dabei gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist indes nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06
    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die aufgeworfenen Fragen, soweit sie sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen, durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt sind (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG; vgl. BVerfGE 32, 98; 34, 165; 41, 29; 47, 46; 93, 1).

    Der Staat darf unabhängig von den Eltern auch eigene Erziehungsziele verfolgen (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ), muss dabei aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989, a.a.O.).

    Schließlich ist es selbstverständlich, dass der staatliche Erziehungsauftrag auch das Ziel der Herausbildung verantwortlicher Staatsbürger voraussetzt, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können und denen auch soziale Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden zukommt (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 93, 1 ; BVerfGK 1, 141 ).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06
    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die aufgeworfenen Fragen, soweit sie sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen, durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt sind (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG; vgl. BVerfGE 32, 98; 34, 165; 41, 29; 47, 46; 93, 1).

    Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 93, 1 ).

    Der Staat darf unabhängig von den Eltern auch eigene Erziehungsziele verfolgen (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ), muss dabei aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989, a.a.O.).

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03

    Keine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06
    Schließlich ist es selbstverständlich, dass der staatliche Erziehungsauftrag auch das Ziel der Herausbildung verantwortlicher Staatsbürger voraussetzt, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können und denen auch soziale Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden zukommt (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 93, 1 ; BVerfGK 1, 141 ).

    Die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog ist eine Grundvoraussetzung für die spätere Teilnahme nicht nur am demokratischen Willensbildungsprozess, sondern auch für ein gedeihliches Zusammenleben in wechselseitigem Respekt auch vor den Glaubensüberzeugungen und Weltanschauungen (vgl. BVerfGK 1, 141 ).

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06
    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die aufgeworfenen Fragen, soweit sie sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen, durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt sind (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG; vgl. BVerfGE 32, 98; 34, 165; 41, 29; 47, 46; 93, 1).

    Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst den Anspruch, nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 93, 1 ).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06
    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die aufgeworfenen Fragen, soweit sie sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen, durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt sind (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG; vgl. BVerfGE 32, 98; 34, 165; 41, 29; 47, 46; 93, 1).

    Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln (vgl. BVerfGE 41, 29 ) und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

  • BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvF 1/96

    LER-Verfahren gegen das Brandenburgische Schulgesetz vom 12. April 1996 beendet

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06
    Das Oberverwaltungsgericht verkenne überdies, dass das Bundesverfassungsgericht die Einführung eines Wahlrechts zwischen Ethik- und Religionsunterricht bereits in seinem Vergleichsvorschlag betreffend den Unterricht im Fach "Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER)" im Lande Brandenburg angeregt habe (Hinweis auf BVerfGE 104, 305 ff.; 106, 210 ).

    (5) Soweit sich die Beschwerdeführer auf die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Vergleichsvorschlag zur gesetzlichen Regelung des Unterrichts im Fach "Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde" im Lande Brandenburg empfohlene Möglichkeit einer Befreiung von diesem Unterricht berufen, gehen sie daran vorbei, dass in jenem Verfahren durch die Umsetzung dieser Anregung die mit den Verfassungsbeschwerden geltend gemachte Beschwer entfallen und eine Sachentscheidung deshalb entbehrlich war (vgl. BVerfGE 106, 210 ).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06
    Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung schulrechtlicher Regelungen der Bundesländer ist daher Zurückhaltung geboten (vgl. BVerfGE 53, 185 ; 59, 360 ; 75, 40 ).
  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04

    Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06
    So ist etwa nichts dagegen zu erinnern, wenn die Schule im Rahmen des Biologieunterrichts die Evolutionstheorie vermittelt und die Behandlung der Schöpfungsgeschichte auf den Religionsunterricht beschränkt oder im Rahmen des Sexualkundeunterrichts Kenntnisse über geschlechtlich übertragbare Krankheiten und über Methoden der Empfängnisverhütung vermittelt, obgleich Letzteres nach den Grundsätzen einzelner Religionsgemeinschaften eher als nicht oder wenig erwünscht erscheinen mag (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -, JURIS).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

  • BVerwG, 23.02.2000 - 6 C 5.99

    Grünes Licht für islamischen Religionsunterricht in Berlin

  • BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89

    Schulpflicht und Elternrechte

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1998 - 9 S 1075/96

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten - zuständiges Arbeitsamt

  • BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97

    Ethikunterricht zulässig

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82

    Bewertung medizinischer Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

  • BVerfG, 11.12.2001 - 1 BvF 1/96

    'LER'-Schlichtungsvorschlag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2006 - 8 S 78.06

    Kein Anspruch auf Befreiung vom Ethikunterricht

  • BVerfG, 14.07.2006 - 1 BvR 1017/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des Ethikunterrichts in

  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12

    Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und

    Sie setzt auch voraus, dass Minderheiten sich nicht selbst abgrenzen und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhalten, gegen die sie religiöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegen, nicht stets von vornherein verschließen dürfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. April 2003 a.a.O., vom 31. Mai 2006 a.a.O. S. 155 f. und vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - BVerfGK 10, 423 ).
  • BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Es unterliegt gerade keinem solchen Gesetzesvorbehalt und ist deshalb lediglich sich aus der Verfassung selbst ergebenden Einschränkungen zugänglich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 -, Rn. 34).
  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Deren Glaubens- und Gewissensfreiheit schließt zwar das Recht ein, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten (VerfGHE 55, 189/196; BVerfG vom 15.3.2007 NVwZ 2008, 72/73 m. w. N.).

    Die dazu in den Sätzen 2 und 3 enthaltenen Regelungen, wonach eine Befreiung nur gewährt werden soll, soweit dies verfassungsrechtlich zwingend ist und keine sonstigen organisatorischen oder prozeduralen Möglichkeiten verfügbar sind, stehen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Verhältnis von Glaubensfreiheit und allgemeiner Schulpflicht (dazu VerfGHE 55, 189/196 f.; BVerfG NVwZ 2008, 72/73; BVerwG vom 11.9.2013 NVwZ 2014, 237/239 ff.).

    Das gilt nicht allein für den schulischen Bereich, in dem der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 131 BV, Art. 6 Abs. 2 GG) das Recht umfasst, den Kindern und Jugendlichen die für das gesellschaftliche Zusammenleben notwendige soziale und staatsbürgerliche Kompetenz zu vermitteln (dazu BVerfG vom 15.3.2007 NVwZ 2008, 72/73 f.).

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